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Verordnung über das Führen von Sportbooten – SpFV

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1(Fundstelle:
2BGBl. 2023 I Nr. 105, S. 35 – 36)



Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis

zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin

um die Funktion als Prüfer/Prüferin in der Sportbootschifffahrt


Name, Vorname des/der Untersuchten
 
Geburtsdatum und -ort Ausgewiesen durch Vorlage
______________________________________________
(Personalausweis oder Reisepass oder anderes Identitätsdokument)


Hinweis: Die Feststellung der medizinischen Tauglichkeit erfolgt anhand der Kriterien in Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung (veröffnetlicht unter www.gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums für Justiz)


Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten mit folgendem Ergebnis untersucht:

Untauglich
Tauglich
Tauglichkeit befristet bis
Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen
01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflage


Name, Anschrift/Stempel mit Anschrift/Telefon Ort, Datum und Unterschrift des Arztes/ der Ärztin




  Name, Vorname des/der Untersuchten



2
3Angaben zu Sehteststelle

Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens hat vorgelegen.

 Ja  Nein
Name der anerkannten Sehteststelle:
Anschrift der Sehteststelle:
Datum der Untersuchung:
  Nein, die Untersuchung erfolgte durch die Unterzeichnerin/ den Unterzeichner


3
4Angaben zum Hörgeräteakustikbetrieb

Eine Bescheinigung des Hörgeräteakustikbetriebes mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vorgelegen.

 Ja  Nein
Name des Hörageräteakustikbetriebes:
Anschrift des Hörageräteakustikbetriebes:
Datum der Untersuchung:
  Nein, die Untersuchung erfolgte durch die Unterzeichnerin/den Unterzeichner




 
Name, Anschrift/Stempel mit Anschrift/Telefon Ort, Datum und Unterschrift des Arztes/der Ärztin
Zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25